Im schlimmsten Fall zahlen Sie über Jahre mehrere tausend Euro zu viel KV-Beiträge.
Beide Ja, ich möchte im Jahr 2025 früher in die Altersrente gehen
Autor des Beitrags: Peter Knöppel
Er ist Rechtsanwalt und gerichtlich zugelassener Rentenberater mit 25 Jahren Berufserfahrung und Ideengeber auf rentenbescheid24.de
Stand: 13.01.2025
Seit 1.
Für Rentnerinnen und Rentner die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist die Gesetzesgrundlage des Freibetrags nicht anzuwenden (§ 226 Absatz 2 SGB V, § 3 Absatz 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Was Sie jetzt zur neuen Beitragsgrenze bei der Betriebsrente wissen müssen – und warum der Versicherungsstatus entscheidend ist.
Wichtige Änderung für Millionen Betriebsrentner – Freibetrag hat sich erhöht.

Durch die Einführung des Freibetrags von 187,25 Euro (im Jahr 2025) wird erst für höhere Betriebsrenten ein Beitrag erhoben. Erst danach können wir, sobald uns die erforderlichen Meldungen der Krankenkassen vorliegen, eine Rückrechnung für das Jahr 2020 durchführen sowie den Freibetrag bei den laufenden Betriebsrenten berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat im GKV-BRG berücksichtigt, dass zur Umsetzung des Freibetrags eine gewisse Vorlaufzeit benötigt wird.
Das entspricht 187,25 Euro monatlich für 2025.
Seit 1. Januar 2020 gibt es für pflichtversicherte Betriebsrentenbeziehende, deren Versorgungsbezüge über der Freigrenze liegen, eine Entlastung. Ein zu früher oder falscher Antrag kann teuer werden – vor allem dann, wenn der Rentenbescheid unanfechtbar ist. Aktuell beträgt dieser 187,25 Euro pro Monat.
Das Wichtigste in Kürze
Renten der betrieblichen Altersvorsorge ergänzen die gesetzliche Rente.
Hiervon wird der Freibetrag abgezogen, sodass Sie nur auf 62,75 Euro Beiträge zahlen müssen (14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz plus ca. Wird diese Freigrenze überschritten, muss, wie bisher, auf die volle Betriebsrente der Pflegeversicherungsbeitrag gezahlt werden.
Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, findet der dynamische Freibetrag seit 1.
Der Freibetrag gilt nur für Rentnerinnen und Rentner die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind.

Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde ein Freibetrag geschaffen, der jedes Jahr dynamisch angepasst wird – abhängig von der sogenannten Bezugsgröße in der Sozialversicherung.
Für das Jahr 2025 beträgt der monatliche Freibetrag 187,25 €.
Januar 2020 Anwendung.
Nein. Doch die Zusatzrente wird durch Beiträge an Krankenkasse und Pflegekasse geschmälert. Er wurde eingeführt, um der lange kritisierten doppelten Verbeitragung von Betriebsrenten zumindest teilweise entgegenzuwirken: Zuvor mussten viele Betriebsrentner auf ihre Versorgungsbezüge sowohl bei Einzahlung als auch bei Auszahlung volle Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.
Es tritt in der geänderten Form im Oktober 2020 in Kraft. Aktuell sind es 187,25 Euro pro Monat.
Vom Freibetrag profitieren Rentnerinnen und Rentner, die in der sogenannten Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert sind. Sie sollten vor dem Rentenantrag sich beraten lassen !
Dafür wurde das notwendige Zahlstellen-Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und der VBL angepasst. Wenn mehrere Betriebsrenten bezogen werden, ist er nur einmal zu berücksichtigen.
Januar 2020 von der Summe der monatlichen Einnahmen aus Betriebsrenten abzuziehen.
Ohne Freibetrag wären 42,75 Euro fällig (17,1 Prozent von 250 Euro).
Achtung, wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, hat keinen Anspruch auf den Freibetrag und muss für die volle Höhe seiner Betriebsrente Krankenkassenbeiträge entrichten.
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Bei krankenversicherungspflichtigen Rentenbeziehenden werden der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung neben der gesetzlichen Rente auch Zahlungen aus Versorgungsbezügen wie etwa Betriebsrenten zugrunde gelegt.
Wer sich nicht rechtzeitig um den richtigen Status kümmert, verliert im Ruhestand hunderte Euro pro Jahr – und das völlig vermeidbar.
Seit wann gibt es den Freibetrag – und warum ist er so wichtig?
Seit dem 1.
Sie ist nur anzuwenden für Rentenbeziehende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind.
Der Freibetrag ist ab 1. Januar 2020 werden Rentnerinnen und Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Die Erstattungsbeiträge sind daher bis zum 31.