Stillschweigende vertragsverlängerung vvg

2Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.


(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.


(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.




 

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Zitierungen von § 11 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VVG verweisen.

2Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

(3)Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

§ 11 VVG - Verlängerung, Kündigung

(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.

Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

einseitig längere Frist) zu behandeln sind.
  • Anwendungsbereich von Abs.4: Ob auch Teile eines mehrjährigen Vertrags (z.B.

    VVG (Informationspflichten) sowie allgemeine zivilrechtliche Regelungen zu Fristen und Willenserklärungen (BGB §§ 130 ff., §§ 186 ff.).

  • Gesetzliche Regelung

    Rechtsfolgen

    Streitfragen

    Beispiele


    Weitere Vorschriften um § 11 VVG


    Erwähnungen von § 11 VVG in anderen Vorschriften

    Folgende Vorschriften verweisen auf § 11 VVG:

    (1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.

    (2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.

    Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

    (3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

    (4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

    Kurz - Kommentar zu § 11 VVG

    § 11 VVG 2008 regelt Beschränkungen und Voraussetzungen von Vertragsverlängerungen und Kündigungen bei Versicherungsverhältnissen; er schützt insbesondere Versicherungsnehmer vor automatisch längerfristigen Bindungen und stellt Mindest- und Höchstfristen für Kündigung sowie Gleichbehandlung der Parteien sicher.

    Systematik

    Verortung: Versicherungsvertragsgesetz (VVG 2008), Vorschrift zum Vertragsende/Kündigungsrecht; gehört zum Titel über Vertragsdauer und Beendigung von Versicherungsverhältnissen.

    Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

     
    interne Verweise

    § 18 VVG Abweichende Vereinbarungen

    ... § 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des ...

    Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_VVG.htm   

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    § 11
    Verlängerung, Kündigung

    (1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.

    (2)1Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.

    Wichtige Verweisnormen: §§ 10 VVG (Vertragsdauer bei Befristung), §§ 12–13 VVG (besondere Kündigungsrechte bei Beitrags- oder Risikoänderungen), §§ 39 ff.